ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Vermietung und sonstige Sach- und Dienstleistungen
Stand 01.2025
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten im
Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern iSd § 14 BGB und sind Grundlage und
Bestandteil aller zwischen der Laser Division Showlasertechnik (nachfolgend jeweils
Laser Division
genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge,
welche die Vermietung von Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängende Sach- und
Dienstleistungen von Laser Division zum Gegenstand haben.
2. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Individuelle Vereinbarungen
gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in jedem Falle vor. Etwaige anders lautende
Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. Solche AGB gelten nur, wenn Laser Division
diese ausdrücklich schriftlich bestätigt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Die Angebote von Laser Division sind unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Kunden bedarf der Schriftform entweder per unterschriebenem Angebot oder via
E-Mail und ist für einen Zeitraum von zwei Wochen ab Zugang der Auftragserteilung
bindend. Laser Division ist in der Entscheidung über die Annahme frei.
Mündliche Nebenreden sind nicht zulässig.
§ 3 Mietzeit
Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager
von Laser Division (Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von Laser Division (Mietende) ein.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, Laser Division oder Dritte den
Transport durchführt.
Auch externe Transportdienstleister sind miteingeschlossen.
§ 4 Vergütung
1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gilt der in der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen
Preisliste oder Auftragsbestätigung von Laser Division enthaltene Mietpreis als vereinbart.
2. Ist in Verträgen über zusätzliche Dienstleistungen, wie z. B. Anlieferung, Montage und
Betreuung durch Fachpersonal, die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.
§ 5 Transport, Sach- und Dienstleistungen, Risiken
1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, schuldet Laser Division nicht den Transport der Mietgegenstände.
Übernimmt Laser Division den Transport der Mietgegenstände durch ausdrückliche
Vereinbarung zwischen Laser Division und dem Kunden, kann Laser Division den Transport nach eigener Wahl selbst oder durch Dritte durchführen, wobei der Kunde dafür sicherzustellen hat, dass die
Mietgegenstände am vereinbarten Ort und zu den vereinbarten Zeiten dem Kunden oder dem
von ihm bestimmten Empfänger übergeben und wieder abgeholt werden können.
Für etwaige
Schadensersatzansprüche gelten § 9 Abs. 1 und 2.
2. Lässt Laser Division den Transport von einem Dritten durchführen, hat der Kunde vorrangig den Dritten wegen etwaiger Schadensersatzansprüche in Anspruch zu nehmen.
Der Kunde kann zu diesem Zweck die Abtretung der Laser Division gegen den Dritten zustehenden Ansprüche in demjenigen Umfang verlangen, in dem Laser Division dem Kunden gegenüber gemäß § 9 Abs. 1 und 2
zur Haftung verpflichtet ist.
3. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, schuldet Laser Division keine mit den Mietgegenständen
zusammenhängenden Sach- und Dienstleistungen. Übernimmt Laser Division mit den
Mietgegenständen zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen durch ausdrückliche
Vereinbarung zwischen Laser Division und dem Kunden, kann Laser Division die mit den Mietgegenständen
zusammenhängenden Sach- und Dienstleistungen nach eigener Wahl selbst oder durch Dritte
durchführen, wobei der Kunde sicherzustellen hat, dass während der vereinbarten Zeiten
Zugang zu den Flächen bzw. Räumlichkeiten zur Durchführung der mit den Mietgegenständen
zusammenhängenden Sach- und Dienstleistungen besteht. Für etwaige
Schadensersatzansprüche gelten § 9 Abs. 1 und 2.
4. Das Risiko, dass aufgrund öffentlich-rechtlicher Maßnahmen und/oder aufgrund von
Entscheidungen Dritter
- die Mietgegenstände nicht vertragsgemäß vom Kunden bei Laser Division abgeholt und/oder
zurückgegeben werden können,
- die Mietgegenstände bei von Laser Division übernommenem Transport nicht vertragsgemäß dem
Kunden oder dem von ihm bestimmten Empfänger übergeben und wieder abgeholt werden
können, und
- von Laser Division übernommene mit den Mietgegenständen zusammenhängende Sach- und
Dienstleistungen nicht vertragsgemäß durchgeführt werden können,
trägt der Kunde, es sein denn, dass Laser Division oder von Laser Division eingeschaltete Dritte hierfür ursächlich
sind.
§ 6 Stornierung
1. Eine Stornierung (Kündigung des Vertrages) durch den Kunden ist nach Maßgabe der
nachstehenden Regelung möglich. Die Stornierung durch den Kunden bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Im Falle der Stornierung reduziert sich die Vergütung gemäß § 4 nach folgender Staffel:
Bei Stornierung bis 5 Tage vor vertraglichem Mietbeginn oder Show um 30% der vereinbarten Vergütung.
Bei Stornierung bis 2 Tage vor vertraglichem Mietbeginn oder Show um 50% der vereinbarten Vergütung.
Bei späterer Stornierung hat der Kunde 100% der vereinbarten Vergütung zu zahlen.
3. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei Laser Division maßgeblich.
Die Schadensersatzverpflichtung entfällt insoweit, als der Kunde nachweist, dass
Laser Division kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
§ 7 Zahlung
1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist die Vergütung ohne Abzüge/Skonti im Zeitpunkt
des vereinbarten Mietbeginns oder Leistungsdatums (Siehe Rechnung) fällig. Vergütungen für sonstige Leistungen sind ebenfalls bei
Vertragsbeginn fällig.
Laser Division ist zur Übergabe der Mietgegenstände an den Kunden nur im Falle
der vorherigen vollständigen Zahlung der Vergütung verpflichtet. Für die Rechtzeitigkeit von
Zahlungen ist in jedem Fall der Eingang des Geldes bei Laser Division maßgeblich.
2. Im Falle nicht fristgerechter Zahlung schuldet der Kunde mindestens die Fälligkeitszinsen in
gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur
bezüglich bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung
berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, die auf diesem Vertragsverhältnis
beruhen, bleibt der Kunde uneingeschränkt berechtigt.
4. Folgende Zahlungen stehen dem Kunden zu Verfügung: Rechnung, Paypal, Vorkasse via Überweisung. Die Zahlung muss binnen 10 Tagen erfolgen, wenn nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart.
§ 8 Gebrauchsüberlassung und Mängel
1. Bei den von Laser Division vermieteten Gegenständen, hauptsächlich Showlaser handelt es sich um technisch aufwendige und
dementsprechend störungsempfindliche Geräte, die eine besonders sorgfältige Behandlung
sowie die Bedienung durch technisch geschultes Personal erfordern.
2. Laser Division wird die Mietgegenstände in ihrem Lager werktags (Montag bis Freitag) zwischen 10.00
- 22:00 Uhr in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der
vereinbarten Mietzeit bereitstellen. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei
Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel
oder eine etwaige Unvollständigkeit Laser Division unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die
Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als
genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar
war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der
Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände
auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Die Anzeige bedarf der
Schriftform i.S.v. § 17.
3. Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher
Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies
gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat und /oder gemäß § 11 Abs. 1 S.
1 bis S. 3, § 16 Abs. 2 zur Instandhaltung - einschließlich Reparatur - verpflichtet ist. Laser Division kann
das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen
Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Der Kunde kann die Durchführung der Nachbesserung nur während des in § 8 Abs. 2 genannten Zeitraums verlangen. Laser Division kann die
Nachbesserung von der Erstattung der Transport-, Wege- und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig machen, wenn die Nachbesserung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen
verbunden ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sich die Mietgegenstände im Ausland befinden.
4. Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach Maßgabe des §§ 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB
steht dem Kunden nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch von PRG erfolglos geblieben ist
oder PRG die Nachbesserung mangels Kostenübernahme gemäß § 6 Abs. 3 S. 5 abgelehnt
hat. Unterlässt der Kunde die Anzeige oder zeigt er den Mangel verspätet an, kann der Kunde
aufgrund des Mangels nicht mindern, gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB kündigen oder
Schadenersatz verlangen. Der Anspruch auf Schadensersatz ist auch dann ausgeschlossen,
wenn der Kunde den Mangel Laser Division zwar unverzüglich angezeigt hat, eine Nachbesserung
innerhalb des unter § 6 Abs. 2 genannten Zeitraums jedoch nicht möglich war. Im Falle einer
unterlassenen oder verspäteten Anzeige ist der Kunde, Laser Division zum Ersatz des dadurch
verursachten Schadens verpflichtet. Jegliches Mitverschulden des Kunden an dem Mangel
schließt das Kündigungsrecht aus.
5. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages
aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die
Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die
vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit
wesentlich beeinträchtigt.
6. Mietet der Kunde technisch aufwendig oder schwierig zu bedienende Geräte ohne die
Inanspruchnahme des von Laser Division empfohlenen und angebotenen Fachpersonals an, steht dem
Kunde ein Nachbesserungsanspruch nur im Falle des Nachweises zu, dass für den Mangel
keine Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich waren.
7. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der
Mietgegenstände etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig
einzuholen. Sofern die Montage durch Laser Division erfolgt, hat der Mieter Laser Division zuvor auf Verlangen
die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Laser Division haftet nicht für die
Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.
§ 9 Schadensersatz
1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn
diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch Laser Division, ihrer gesetzlichen
Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Der verschuldensunabhängige
Schadensersatzanspruch gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. Für typische,
vorhersehbare Schäden, haftet Laser Division darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges
oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch Laser Division, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitende
Angestellte verursacht worden sind. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten
der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten von Laser Division.
2. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.
§ 10 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von Laser Division
Der Kunde hat eine inhaltlich der Regelung des § 9 entsprechende Haftungsbeschränkung mit
seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer etc.) auch für deliktische Ansprüche
zugunsten von Laser Division zu vereinbaren. Soweit Laser Division infolge der Nichtumsetzung der
vorgenannten Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, hat der Kunde
Laser Division von diesen Schadensersatzansprüchen freizuhalten.
§ 11 Pflichten des Kunden während der Mietzeit
1. Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Sofern der Kunde kein
Servicepersonal von Laser Division gebucht hat, muss der Kunde alle während der Mietzeit notwendigen
Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten fachgerecht auf seine Kosten durchführen lassen.
Insbesondere hat der Kunde die während des Mietgebrauchs entstehenden Mängel an
Leuchtmitteln und Lautsprechermembranen zu beheben. Darüber hinaus hat der Kunde alle
von ihm schuldhaft verursachten Mängel zu beseitigen bzw. für deren Beseitigung
aufzukommen.
2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und
ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden
Gegenstände ohne Personal von Laser Division angemietet, hat der Kunde für die fortwährende
Einhaltung aller geltenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere der
berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften und der Richtlinien des Verbandes
Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.
3. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie
Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder
Stromunterbrechungen oder - schwankungen hat der Kunde einzustehen.
§ 12 Versicherung
1. Der Kunde ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene
Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu
versichern.
2. Vereinbaren Laser Division und der Kunde, dass Laser Division die Versicherung übernimmt, hat der Kunde Laser Division
die Kosten der Versicherung zu erstatten. Übernimmt Laser Division die Versicherung nicht, hat der
Kunde Laser Division den Abschluss einer Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Laser Division empfiehlt eine Versicherungssumme ab 250.000 Euro
§ 13 Rechte Dritter
Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfändungen
und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet, Laser Division unter
Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich von solchen Maßnahmen Dritter zu
benachrichtigen. Der Kunde hat die Kosten der Abwehr derartiger Eingriffe zu tragen, es sei
denn, dass die Eingriffe der Sphäre Laser Divisions zuzuordnen sind.
§ 14 Kündigung von Mietverträgen
1. Ein Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies
gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.
2. Zugunsten von Laser Division liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn
(a) sich die wirtschaftlichen Verhältnissen des Kundens wesentlich verschlechtert haben, z.B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen
oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches
Vergleichsverfahren beantragt wird;
(b) der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;
(c) der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses
mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinander folgende Termine oder mit einem
Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzinses in Verzug gerät.
§ 15 Rückgabe Haftung der Mietgegenstände
1. Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreiem
Zustand im Lager von Laser Division während des in § 8 Abs. 2 genannten Zeitraumes spätestens am
letzten Tag der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auf
defekte Mietgegenstände, insbesondere auf Leuchtmittel und anderes Kleinteilzubehör.
2. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen aller Mietgegenstände im Lager von Laser Division
abgeschlossen. Division behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände vor. Eine rügenlose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der
zurückgegebenen Mietgegenstände.
3. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde Laser Division hiervon unverzüglich
schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung
des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der
Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu
entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte
Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Die
Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.
4. Im Falle der schuldhaften Beschädigung oder des Verlusts von Vermietgegenständen hat der
Kunde der Firma Laser Division die Reparaturkosten, bei Totalschaden oder Verlust den Wiederbeschaffungswert,
ggf. abzüglich des Restwertes zu erstatten. Daneben hat der Kunde die etwaig anfallenden
Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Sachverständigengebühren, Vermietausfall
sowie eine Verwaltungskostenpauschale zu ersetzen.
5. Im Falle des Verlusts oder der schuldhaften Beschädigung von Leuchtmitteln oder anderem
Kleinteilzubehör hat der Kunde Laser Division den Neuwert zu erstatten, es sei denn der Kunde weist
nach, dass Laser Division kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 16 Langfristig vermietete Gegenstände
1. Soweit die vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder der Kunde die
Mietgegenstände aufgrund verspäteter Rückgabe länger als zwei Monate in Besitz hat, gelten
ergänzend die Bestimmungen dieses Paragraphen.
2. Dem Kunden obliegt die Instandhaltung und - soweit erforderlich - auch die Instandsetzung der
Mietgegenstände.
3. Der Kunde ist verpflichtet, alle gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und
Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen. Laser Division
erteilt auf Wunsch des Kunden Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.
4. Gibt der Kunde die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 2 und 3 geschuldeten Arbeiten
vorgenommen zu haben, ist Laser Division ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt, die
erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Kunden vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu
lassen.
§ 17 Schriftform
Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch
Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) sowie durch ein elektronisches Dokument, das mit
einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, gewahrt.
§ 18 Zusatz Lasertechnik & Ausführung Show
1.Laser Division übernimmt ausdrücklich keine Haftung an optischen Systemen wie Kameras, Videobeamer, Objektiven. Diese sind gegenüber Laserstrahlung sehr empfindlich und können unter Umständen zerstört werden.
2. Bei Verletzung der Sicherheitsmaßnamen erlischt mit sofortiger Wirkung der Versicherungsschutz sowie die Abnahme der Veranstaltung.
Bei grob fahrlässigen Sicherheitsverstößen unterbindet Laser Division jegliche Fortführung der Show.
Dabei besteht nach Verstoß kein weiterer Anspruch auf eine Fortführung.
Dabei handelt die Firma Laser Division stets nach eigenem Ermessen der OStvr.
(Arbeitsschutzverordnung zu künstlich optischer Strahlung)
Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verursacher behalten wir uns jederzeit vor.
§ 19 Streitbeteiligung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden. Wir sind bereit, an einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Zuständig ist die Universalschlichtungsstelle des Bundes am Zentrum für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein, www.verbraucher-schlichter.de.
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Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an und Rechtschutzabteilung oder das Forderungsmanagment